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BK 2007 40

falsches ärztliches Zeugnis

Graubünden · 2007-09-19 · Deutsch GR
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falsches ärztliches Zeugnis | StA Einstellungs- und Abtretungsverfügung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 6 2.

Der Untersuchungsrichter stellte sich auf den Standpunkt, Dr. G.

habe das nach den Ausführungen von Bezirksarzt Dr. C. nicht den wahren Be-

gebenheiten entsprechende Zeugnis einerseits aufgrund einer mehrere Wochen

zurückliegenden Behandlung wegen einer Verspannung der Nackenmuskulatur

und andererseits aufgrund von Angaben von F. und X. ausgestellt. Er habe es

jedoch unterlassen, die Patientin vertieft zu untersuchen oder mit dem ursprüng-

lichen Hausarzt Dr. von E. zu sprechen. Dieses Vorgehen sei zwar nicht üblich,

hingegen erschienen die Aussagen des Arztes, wonach er auf den Wahrheitsge-

halt der Ausführungen der Herren FX. vertraut habe, glaubhaft; das Vorgehen

des Angeschuldigten sei daher angesichts der zu wenig sorgfältigen Abklärungen

möglicherweise fahrlässig gewesen. Sinngemäss verneinte der Untersuchungs-

richter damit ein vorsätzliches Verhalten von Dr. G..

Diese Sachdarstellung ist in verschiedener Hinsicht nicht haltbar oder un-

genau. Einmal trifft die Feststellung, Dr. G. habe Y. vor Abgabe seiner Diagnose

nicht vertieft untersucht, offensichtlich nicht zu, fand doch im Hinblick auf die Er-

stellung des Arztzeugnisses überhaupt keine Untersuchung statt. Dr. G. hat die

Anzeigeerstatterin nach seinen eigenen Aussagen vielmehr einige Wochen zuvor

wegen Rückenproblemen behandelt; es soll sich um drei Konsultationen gehan-

delt haben. Nach den Depositionen von Y. war sie ein einziges Mal in Behandlung

bei Dr. G., als er ihr als Chiropraktiker mit einem Handgriff eine Nackenverspan-

nung gelöst habe. Ein Mal sei sie wegen des Kindes bei ihm gewesen und ein

anderes Mal habe sie eine Frage gehabt, als sie ihren Arzt zu ihm begleitet habe.

Mit Bezug auf die Anzahl und den Zweck der Besuche von Y. bei Dr. G. bestehen

also in den Aussagen der direkt Beteiligten erhebliche Differenzen, welche mit

Bezug auf die Frage, ob der Arzt gute Gründe hatte, seine Diagnose für korrekt

zu halten, von einer gewissen Bedeutung sein können und die sich unschwer

hätten ausräumen lassen. Jedenfalls steht fest, dass mit Bezug auf die im Zeug-

nis aufgeführten psychischen Probleme keinerlei Abklärungen durch Dr. G. vor-

genommen worden waren, so dass die Schlussfolgerung des Untersuchungsrich-

ters, der unwahre Inhalt des Zeugnisses sei auf zu wenig sorgfältiges Abklären

der gesundheitlichen und familiären Umstände zurückzuführen, die Sachlage

eindeutig in beschönigender Weise darstellt. Offenkundig falsch ist sodann die

Feststellung im Arztzeugnis, wonach sich die ganze Familie XY. in hausärztlicher

Behandlung bei Dr. G. befinde, bezeichnete die Strafklägerin doch ganz klar Dr.

von E. als ihren Hausarzt. F. und X. hatten sich denn mit ihrem Anliegen auch

zuerst an diesen gewandt, allerdings ohne zu ihrem Ziel, ein ihnen gefälliges

Zeugnis zu erhalten, gelangt zu sein.

E. 7 3.

In der Beschwerde wird festgehalten, das Vergehen des vorsätzlich

falschen ärztlichen Zeugnisses gemäss Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei schon

dann erfüllt, wenn der Arzt mit der Möglichkeit rechne oder rechnen müsse, dass

sein Zeugnis falsch sei. Es wird dann die Ansicht vertreten, es lägen im vorlie-

genden Fall aufgrund der aus den Akten ersichtlichen Beweisen sehr wohl An-

haltspunkte vor, welche darauf hinwiesen, dass der Arzt in diesem Sinne habe

damit rechnen müssen, dass sein Zeugnis nicht den Tatsachen entspreche, und

der Untersuchungsrichter habe weitere eine solche Betrachtungsweise stützende

Beweise, die sich nach der Aktenlage angeboten hätten, nicht eingeholt.

Wie sich aus dem Gesagten ergibt, steht im vorliegenden Verfahren die

Frage im Vordergrund, ob der Untersuchungsrichter hinreichende Gründe für die

Annahme hatte, es könne Dr. G. nicht vorgeworfen werden, in (eventual-) vor-

sätzlicher Weise ein falsches ärztliches Zeugnis ausgestellt zu haben, hingegen

müsse sein Vorgehen allenfalls als fahrlässig im Sinne von Art. 318 Ziff. 2 quali-

fiziert werden. Es geht damit im Wesentlichen um die Abgrenzung des Vorsatzes

in der Form des Eventualdolus von der (bewussten) Fahrlässigkeit. Die Abgren-

zung dieser beiden Schuldformen erweist sich im Einzelfall oft als schwierig. So-

wohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter

wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko

der Tatbestandsverwirklichung; die beiden Erscheinungsformen stimmen also

hinsichtlich der Wissensseite überein. Unterschiede bestehen hingegen beim

Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut aus pflichtwid-

riger Unvorsichtigkeit darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Er-

folg nicht eintreten werde, während der eventualvorsätzlich handelnde Täter den

Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst nimmt, mit ihm rechnet und sich

mit ihm abfindet. Der in dieser Weise vorgehende Täter nimmt den Eintritt des

drohenden Erfolgs also in Kauf, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 133 IV

16, 121 IV 249 E. 3a, 96 IV 99 ff.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, All-

gemeiner Teil I, 2. Auflage 1996, § 9 N. 99 ff.). Im zuletzt erwähnten Entscheid

vom 3. Juli 1970 hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem Tötungs-

delikt festgestellt, wenn der Täter gewusst habe, dass er mit seinen Schüssen

einer ungeschützten Person tödliche Verletzungen beibringen könnte, so liege

darin das Bewusstsein um die Möglichkeit des Erfolgseintritts. Die Tötung sei da-

mit nach der Vorstellung des Täters nicht notwendige, sondern bloss mögliche

Begleiterscheinung gewesen. Sei sein Wissen aber nicht auf den bestimmten

Eintritt der Tötungsfolge gerichtet gewesen, entfalle die Annahme eines direkten

Tötungsvorsatzes. Dagegen genüge ein solches Wissen für den Eventualvor-

E. 8 satz; dazu müsse allerdings noch der Wille treten, die Tat zu begehen, denn die

Unsicherheit berühre bei dieser Vorsatzform nur das Wissens-, nicht auch das

Willenselement. Zur Annahme des Eventualvorsatzes genüge es aber, dass der

Täter sich mit dem als möglich vorausgesehenen Erfolg für den Fall seines Ein-

tritts abfinde oder ihn in Kauf nehme.

4. a) Bei der Beantwortung der Frage, ob der Täter die Möglichkeit er-

kannte, dass sein Verhalten zu einem strafrechtlich relevanten Erfolg führen

könnte, hat der Richter – falls der Täter nicht von sich aus die Frage bejaht - auf

Grund von äusseren Umständen zu entscheiden, ob sich die Annahme auf-

drängt, der Angeschuldigte habe dieses Wissen gehabt. Im zu beurteilenden Fall

hat man sich also zu fragen, ob es stichhaltige Anhaltpunkte gibt, welche den

Schluss nahe legen, Dr. G. habe die Möglichkeit erkannt, dass das von ihm aus-

gestellte Zeugnis falsch sein könnte. Keine Zweifel können darüber bestehen,

dass der Angeschuldigte im Zeugnis bewusst insofern eine falsche Angabe

machte, als er bestätigte, die Familie XY., deren Mitglieder er eingangs sämtliche

aufführte, befinde sich in seiner hausärztlichen Behandlung. Er wusste, dass Y.

erst einige Wochen zuvor wegen einer Verspannung der Rückenmuskulatur

seine Hilfe in Anspruch genommen hatte. Selbst wenn die Patientin deswegen

drei Mal von ihm behandelt worden sein sollte, so berechtigte ihn dies nicht zur

Feststellung, er sei deren Hausarzt; um als solcher zu gelten, hätte er über län-

gere Zeit intensivere Kontakte zur Frau seines Patienten X. haben müssen. Er

machte diesbezüglich also klar eine bewusst falsche Aussage. Diese bezog sich

zwar nicht auf den Gesundheitszustand der Strafklägerin, doch ist in diesem Um-

stand doch ein Indiz dafür zu sehen, dass der Angeschuldigte bereit war, auch

unwahre Angaben zu machen, wenn es darum ging, den Wünschen der Herren

FX. entgegenzukommen. Dr. G. gab zu, sein Zeugnis ausgestellt zu haben, ohne

die Patientin im Hinblick auf den Inhalt des Zeugnisses untersucht zu haben; er

gab seine Beurteilung also allein auf Grund der Schilderungen von F. und X. ab.

Er unterliess es insbesondere, sich bei Dr. von E. über den Gesundheitszustand

von Y. zu erkundigen. Diese Unterlassung gestand er zu, indem er angab, vor-

eilig vorgegangen zu sein, er widerspricht mit dieser Aussage aber seiner Be-

hauptung, er habe nicht gewusst, dass dieser Kollege der Hausarzt von Y. gewe-

sen sei. Noch bevor er sich mit F. und dessen Sohn am Abend des 21. August

2006 in seiner Praxis traf, sprach Dr. G. am Telefon mit einer Mitarbeiterin des

Frauenhauses in Chur. Diese hatte sich in einem Gespräch mit Bezirksarzt Dr.

C. dahin geäussert, die Patientin befinde sich seit einer Woche im Frauenhaus

und zeige keinerlei Anzeichen von Suizidalität oder Geistesstörung. Es drängt

E. 9 sich die Annahme auf, dass sich diese Betreuerin auch anlässlich des Telefonats

mit Dr. G. in diesem Sinne ausgesprochen hatte, was diesen gegenüber den An-

gaben von Vater und Sohn FX. skeptisch stimmen musste. Der Angeschuldigte

liess sich dann aber offenbar von der Eloquenz und der Jovialität von Prof. F.

(dieser bot ihm schon zu Beginn des Gesprächs das Du an!) beeinflussen und

übernahm dessen Schilderung, ohne deren Wahrheitsgehalt zu hinterfragen. Da-

bei hatte er nicht nur aufgrund des Telefongesprächs mit der Mitarbeiterin des

Frauenhauses Grund, an den Angaben der Herren FX. zu zweifeln, vielmehr

hatte er Y. einige Wochen zuvor selbst gesehen, und es hätte ihm sicher auffallen

müssen, wenn sich diese in einem so schlimmen Zustand befunden hätte, wie

ihm dies deren Ehemann und Schwiegervater schilderten. Wenn er ohne eigene

Untersuchung, die in zu diesem Zeitpunkt ja auch nicht mehr möglich war, allein

aufgrund von Angaben zweier medizinischer Laien ein ärztliches Zeugnis

ausstellte, das in absoluter Form einen sehr gravierenden psychischen Gesund-

heitszustand attestierte, so ist es schwer vorstellbar, dass Dr. G. eine solche Äus-

serung abgeben konnte, ohne die Möglichkeit erkannt zu haben, dass sein Zeug-

nis nicht der Wahrheit entsprechen könnte. Jedenfalls liegt nach der Überzeu-

gung der Beschwerdekammer die Annahme, dass er dieses Wissen hatte und

folglich damit rechnete, dass seine Diagnose unzutreffend sein könnte, wesent-

lich näher als die Wahrscheinlichkeit, dass er dies nicht erkannt haben könnte.

Ist es mit Bezug auf die Wissensseite also zumindest in hohem Masse zweifel-

haft, ob dem Angeschuldigten die Möglichkeit des verpönten Erfolgseintritts nicht

bewusst war, so bestehen hinsichtlich des Willensmoments überhaupt keine

Zweifel, stellte er doch mit dem Willen, FX. zu helfen, das Zeugnis selbst unter

Inkaufnahme der Möglichkeit aus, dass dieses den wirklichen Gesundheitszu-

stand der Patientin nicht richtig wiedergeben könnte. Ob er dabei unter massivem

Druck und in durchaus gut gemeinter Absicht handelte, kann ihm – sollte es zu

einem Schuldspruch kommen – verschuldensmässig allenfalls zugute gehalten

werden, in der derzeitigen Phase des Verfahrens sind diese Gesichtspunkte je-

doch unbeachtlich. Angesichts der vorliegenden Beweislage war es offensichtlich

nicht angebracht, das Verfahren gegen Dr. G. wegen (eventual-) vorsätzlichen

Ausstellens eines falschen Zeugnisses gemäss Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ein-

zustellen; es liegt vielmehr eine Situation vor, welche der richterlichen Beurtei-

lung nicht vorenthalten werden darf. Die Sache ist daher zur Weiterbehandlung

an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen.

b)

Ist die Einstellungs- und Abtretungsverfügung gegenüber Dr. G. aus

den dargelegten Gründen nicht haltbar, lässt sich auch die Einstellung und Ab-

E. 10 tretung der gegen F. und X. geführten Strafuntersuchung betreffend eine allfällige Teilnahmehandlung nicht aufrechterhalten. Die Sache ist somit auch diesbezüg- lich an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. c) Zum dargelegten Ergebnis muss man nach Auffassung der Be- schwerdekammer bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel gelangen. Im Rahmen der Neubeurteilung wird der Untersuchungsrichter zu prüfen haben, in- wieweit er die Erhebung weiterer Beweise für erforderlich und nützlich erachtet. Es ist durchaus denkbar, dass etwa die Befragung der Mitarbeiterin des Frauen- hauses das oben angenommene Beweisergebnis zusätzlich zu stützen ver- möchte. Kontrovers sind die Darstellungen zwischen Dr. G. auf der einen sowie FX. auf der anderen Seite mit Bezug auf die Frage, von wem die Initiative zur Ausstellung eines Arztzeugnisses ausgegangen ist. Diesbezüglich steht beim ge- genwärtigen Stand der Untersuchung Aussage gegen Aussage. In diesem Punkt könnte die Befragung von Dr. von E. weiterhelfen. Sollte sich herausstellen, dass dieser Arzt von den Herren FX. zuerst um Ausstellung eines Zeugnisses ange- gangen worden ist, vermöchte dies die Version von Dr. G. zu stützen. Die Glaub- würdigkeit der Sachdarstellung dieses Arztes hinsichtlich der Intensität der Inter- ventionen von F. und X. liesse sich sodann allenfalls durch die Befragung der Praxisgehilfinnen und der Ehefrau von Dr. G. überprüfen. Es wird Sache des Un- tersuchungsrichters sein zu befinden, inwieweit er solche oder allenfalls auch an- dere zusätzliche Beweiserhebungen für notwendig erachtet, um erneut entschei- den zu können. II. Angesichts dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens werden die Kosten der Beschwerdekammer zur Hälfte dem Kanton Graubünden und zu je einem Sechstel unter solidarischer Haftung den Beschwerdegegnern auferlegt. Im gleichen Verhältnis haben der Kanton Graubünden und die Beschwerdegeg- ner, die letzteren unter solidarischer Haftung, Y. für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich angemessen zu entschädigen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungs- und Abtretungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägun- gen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 1'200 Franken gehen zur Hälfte, das heisst 600 Franken, zu Lasten des Kantons Graubünden, und zu je einem Sechstel, das heisst je 200 Franken, unter solidarischer Haf- tung zu Lasten der Beschwerdegegner.
  3. Der Kanton Graubünden und die Beschwerdegegner haben die Beschwer- deführerin - die drei letzteren unter solidarischer Haftung - wie folgt zu ent- schädigen: a) Kanton Graubünden Fr. 900.— b) Dr. med. G. Fr. 300.— c) Prof. Dr. F. Fr. 300.— d) X. Fr. 300.—
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. September 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 40 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Walder —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der Y., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, Postfach 536, Obere Plessurstrasse 25, 7001 Chur, gegen die Einstellungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Juli 2007, mitgeteilt am 10. Juli 2007, in Sachen gegen F., Beschwerde- gegner, X., Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Postfach, Hinterm Bach 6, 7002 Chur, und Dr. med. G., betreffend falsches ärztliches Zeugnis, hat sich ergeben:

2 A. 1. X. und Y. sind seit dem 2. Oktober 1998 verheiratet; am 13. März 2004 wurde ihre gemeinsame Tochter Z. geboren. Vor vier Jahren übernahmen die Eheleute XY. vom Vater der Ehefrau in Pacht das Sporthotel A. in B.. Bis zur Geburt der Tochter Z. führten die Eheleute das Hotel gemeinsam, seither wurde es bis im Sommer 2006 vorwiegend vom Ehemann geleitet. Im Juli 2006 übergab der Vater das Hotel seiner Tochter. Offenbar kam es in der Ehe XY. schon bald zu ernsthaften Problemen, so dass die Ehefrau schliesslich die Absicht bekundete, sich von ihrem Mann zu trennen. Unter dem Vorwand, sich zu einem Arztbesuch zu begeben, floh sie am

16. August 2006 aus der gemeinsamen Wohnung und fuhr zusammen mit ihrer Tochter ins Frauenhaus in Chur. 2. Am 22. August 2006 schrieb Dr. med. G. in H. ein ärztliches Zeugnis betreffend die Konfliktsituation der Familie XY. in B.. Er führte die drei Familien- mitglieder auf und stellte fest, er bestätige, dass sich die Familie XY. in seiner hausärztlichen Behandlung befinde. Er führte weiter aus, Y. sei in den letzten Tagen mit ihrer Tochter unter dem Vorwand, ihr Mann sei gewalttätig und sie fühle sich mit ihrer Tochter bedroht, von zuhause ausgerissen und habe Unter- kunft im Frauenhaus Graubünden in Chur gefunden. Dies entspreche jedoch gar nicht der Wahrheit. Bei X. handle es sich um einen besonnenen, zielstrebigen und liebenswürdigen jungen Mann. Y. leide an einer psychischen Störung mit hochgradiger Suizidalität; diese Situation stelle gleichzeitig eine grosse Gefahr für die Tochter Z. dar. Der Arzt führte weiter aus, Z. gehöre sofort in die Obhut ihres Vaters. Y. müsse so schnell wie möglich zur stationären Behandlung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden. - Das Zeugnis wurde am Morgen des

22. August 2007 von F. und X. bei Dr. G. abgeholt und Rechtsanwalt D. überge- ben, der es zwecks Erlangung einer superprovisorischen Verfügung dem Be- zirksgericht Inn einreichte. Auf Veranlassung von Rechtsanwalt D. erstellte Be- zirksarzt Dr. C. am 25. August 2006 ein Gutachten über Y., in welchem der Arzt zum Schluss kam, die Untersuchung habe keinerlei Zeichen einer gefährlichen Geisteskrankheit seitens der Frau und deren Kind ergeben; auch Anzeichen von Suizidalität oder Manie hätten nicht festgestellt werden können. Es drohe keine unmittelbare Gefahr und es gebe auch keinen Grund, die Patientin per FFE zu hospitalisieren. Zwischen Dr. G. auf der einen sowie Vater und Sohn FX. auf der anderen Seite ist umstritten, wie das Zeugnis vom 22. August 2006 zustande gekommen

3 war. Während der Arzt geltend macht, er sei von F. und X. massiv unter Druck gesetzt und gedrängt worden, dass dringend etwas unternommen werden müsse, bestreiten die beiden FX. diese Version und behaupten, die Idee, ein Zeugnis zu erstellen, sei von Dr. G. ausgegangen; die Situation sei diesem ge- schildert worden und er habe seine Schlüsse daraus gezogen. Im Anschluss an ein mit Rechtsanwältin Mazzetta geführtes Telefonge- spräch schrieb Dr. G. der Rechtsvertreterin von Y. am 25. August, er sei nach dem Verschwinden von Y. und ihrer Tochter von X. Tag und Nacht telefonisch und persönlich kontaktiert worden. Der Ehemann habe behauptet, seine Frau habe wiederholt mit Suizid gedroht und habe das Töchterchen mitnehmen wol- len. Weiter sei behauptet worden, es gehe Y. sehr schlecht, und Z. habe sich seit längerer Zeit von ihrer Mutter distanziert. Das alles habe soweit glaubwürdig getönt, so dass er – um Schlimmeres zu verhindern – aus Panik und unter Druck von X. und dessen Vater das Zeugnis ausgestellt habe. Es sei ihm jetzt klar, dass er mit vielen Falsch- und Fehlinformationen überhäuft worden sei und er mit sei- nem Zeugnis Y. viel Unrecht angetan habe, was ihm leid tue; das Zeugnis habe mit Bezug auf deren Gesundheitszustand keine Gültigkeit mehr. B. Am 20. Oktober 2006 erstattete Y. bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen ihren Ehemann, weil dieser zusammen mit seinem Vater bei Dr. G. ein falsches Zeugnis über sie habe ausstellen lassen, um ihr das Kind weg- nehmen zu können. Sie gab an, am 16. August 2006 fluchtartig zuhause ausge- zogen zu sein. Sie habe ihrem Mann vorgängig gesagt, dass sie ihn verlassen wolle, worauf er versucht habe, sie vor allem durch psychische, aber auch durch physische Gewalt fertig zu machen. Er habe zuerst zusammen mit seinem Vater versucht, bei ihrem Hausarzt, Dr. med. E., ein Arztzeugnis zu erwirken, doch habe dieser die Forderung abgelehnt. Darauf habe ihr Mann sich an seinen eige- nen Hausarzt gewandt, der dann unter massivem Druck das gewünschte Zeugnis ausgestellt habe. Die Kantonspolizei Zürich befragte am 22. Januar 2007 Vater und Sohn FX. zur Sache. Beide bestritten, Dr. G. zur Abgabe eines Zeugnisses gedrängt zu haben; die Idee zur Ausstellung eines solchen sei vielmehr vom Arzt selbst ausgegangen. C. Am 19. Februar 2007 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen G., F. und X. ein Strafverfahren wegen des Tatbestandes eines falschen

4 ärztlichen Zeugnisses gemäss Art. 318 StGB. Der Untersuchungsrichter holte Auskünfte zur Person der drei Angeschuldigten ein und führte zwischen diesen ein Konfrontverhör durch. Dr. G. wurde sodann am 4. Juli 2007 noch allein be- fragt. – Am 9. Juli 2007 stellte der Untersuchungsrichter das Strafverfahren mit Bezug auf den Tatbestand des vorsätzlichen falschen ärztlichen Zeugnisses wie- der ein und überwies die Sache zur Weiterverfolgung des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt des Übertretungstatbestandes von Art. 318 Abs. 2 StGB an das Kreisamt H.. D. Gegen die Einstellungs- und Abtretungsverfügung vom 9. Juli 2007 beschwerte sich Y. am 31. Juli 2007 bei der Beschwerdekammer des Kantons- gerichts Graubünden mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und das Verfahren an das Untersuchungsrichteramt zurückzuweisen; dieses sei anzuweisen, die Untersuchung wieder zu eröffnen und zu ergänzen. In der Beschwerde wird dem Untersuchungsrichter vorgeworfen, er habe aus den Akten ersichtliche Beweise, die zur Klärung des subjektiven Tatbestandes hätten bei- tragen können und die sehr wohl darauf hinweisen würden, dass Vorsatz zumin- dest insoweit vorliegen könnte, als der Arzt damit habe rechnen müssen, dass sein Zeugnis nicht den Tatsachen entsprechen könnte, nicht eingeholt und nicht berücksichtigt. So sei die Mitarbeiterin des Frauenhauses Chur nicht befragt wor- den, obwohl sie in einem Telefongespräch Dr. G. ganz klar andere Informationen als die von ihm im Arztzeugnis attestierten habe zukommen lassen. Über die zwi- schen den Angeschuldigten streitige Frage, wer wen zur Ausstellung des den Tatsachen nicht entsprechenden Zeugnisses gedrängt hatte, könnten durch Be- fragung der Praxisangestellten von Dr. G. zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden. Gleiches gelte auch mit Bezug auf Dr. von E., dessen Zeugnis ebenfalls von Interesse wäre. Die Aussagen von Vater und Sohn FX. seien sodann offen- sichtlich untereinander abgesprochen; zu deren zeitlichen Angaben betreffend den Besuch in der Praxis von Dr. G. könnte dessen Ehefrau klärende Aussagen machen. Staatsanwalt Dr. Zindel beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Au- gust 2007 die Abweisung der Beschwerde. Er stellte sich auf den Standpunkt, die von der Beschwerdeführerin geforderten zusätzlichen Beweiserhebungen könnten mit Bezug auf die Frage, ob G. vorsätzlich ein falsches Zeugnis ausge- stellt habe, nicht von Bedeutung sein.

5 Dr. G. führte in seiner Stellungnahme vom 4. September 2007 aus, die Behauptung der Herren FX., wonach er das Zeugnis aus eigenem Antrieb erstellt habe, sei absurd; er sei unter Druck gesetzt und dazu angestiftet worden. Sowohl seine Praxisangestellten als auch seine Ehefrau könnten bezeugen, dass er ta- gelang telefonisch bestürmt worden sei. Die Aussage der Frauenhausmitarbeite- rin, er habe behauptet, Y. weigere sich, Medikamente einzunehmen, sei falsch; er habe Y. nie solche verschrieben. Dr. von E. könnte bestätigen, dass auch er zur Ausstellung eines Zeugnisses angehalten worden sei. Die Angeschuldigten F. und X. liessen in ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragen. Ihr Rechtsvertreter macht geltend, dass G. – auch wenn die Mitarbeiterin des Frauenhauses ihm gegenüber andere Aussagen über den Gesundheitszustand von Y. gemacht ha- ben sollte als die Herren FX. – keinen Anlass gehabt habe, an deren Aussagen zu zweifeln. Dies umso eher, als die Mitarbeiterin keine medizinische Fachperson sei und in einem nahen Verhältnis zu Y. gestanden habe. Die Aussagen der Frau- enhausmitarbeiterin vermöchten daher am Beweisergebnis nichts zu ändern, und das Gleiche gelte auch mit Bezug auf die Frage, wer die Ausstellung des den Tatsachen nicht entsprechenden Zeugnisses forciert habe. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: I. 1. Die Beschwerdeführerin wirft der Untersuchungsbehörde vor, sie habe sich richterliche Kompetenzen angemasst, indem sie festgestellt habe, es könne Dr. G. nicht vorgeworfen werden, vorsätzlich ein falsches Zeugnis ausge- stellt zu haben. Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Es ist die Pflicht des Untersu- chungsrichters, nach Erhebung der ihm notwendig erscheinenden Beweise ab- zuwägen, ob im Falle einer Anklageerhebung ein Schuldspruch wahrscheinlich ist oder ob nicht vielmehr mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Gelangt er auf- grund der zu wertenden Beweise zur Überzeugung, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes objektiv oder subjektiv nicht genügend dargetan ist und dass keine Beweismittel mehr ersichtlich sind, welche das Resultat im gegenteiligen Sinne zu beeinflussen vermöchten, so hat er das Verfahren einzustellen. Bleiben ihm hingegen Zweifel, hat er Anklage zu erheben, gilt doch in diesem Verfahrens- abschnitt die Beweisregel „in dubio pro reo“ nicht (vgl. dazu Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 164 mit Verwei- sungen).

6 2. Der Untersuchungsrichter stellte sich auf den Standpunkt, Dr. G. habe das nach den Ausführungen von Bezirksarzt Dr. C. nicht den wahren Be- gebenheiten entsprechende Zeugnis einerseits aufgrund einer mehrere Wochen zurückliegenden Behandlung wegen einer Verspannung der Nackenmuskulatur und andererseits aufgrund von Angaben von F. und X. ausgestellt. Er habe es jedoch unterlassen, die Patientin vertieft zu untersuchen oder mit dem ursprüng- lichen Hausarzt Dr. von E. zu sprechen. Dieses Vorgehen sei zwar nicht üblich, hingegen erschienen die Aussagen des Arztes, wonach er auf den Wahrheitsge- halt der Ausführungen der Herren FX. vertraut habe, glaubhaft; das Vorgehen des Angeschuldigten sei daher angesichts der zu wenig sorgfältigen Abklärungen möglicherweise fahrlässig gewesen. Sinngemäss verneinte der Untersuchungs- richter damit ein vorsätzliches Verhalten von Dr. G.. Diese Sachdarstellung ist in verschiedener Hinsicht nicht haltbar oder un- genau. Einmal trifft die Feststellung, Dr. G. habe Y. vor Abgabe seiner Diagnose nicht vertieft untersucht, offensichtlich nicht zu, fand doch im Hinblick auf die Er- stellung des Arztzeugnisses überhaupt keine Untersuchung statt. Dr. G. hat die Anzeigeerstatterin nach seinen eigenen Aussagen vielmehr einige Wochen zuvor wegen Rückenproblemen behandelt; es soll sich um drei Konsultationen gehan- delt haben. Nach den Depositionen von Y. war sie ein einziges Mal in Behandlung bei Dr. G., als er ihr als Chiropraktiker mit einem Handgriff eine Nackenverspan- nung gelöst habe. Ein Mal sei sie wegen des Kindes bei ihm gewesen und ein anderes Mal habe sie eine Frage gehabt, als sie ihren Arzt zu ihm begleitet habe. Mit Bezug auf die Anzahl und den Zweck der Besuche von Y. bei Dr. G. bestehen also in den Aussagen der direkt Beteiligten erhebliche Differenzen, welche mit Bezug auf die Frage, ob der Arzt gute Gründe hatte, seine Diagnose für korrekt zu halten, von einer gewissen Bedeutung sein können und die sich unschwer hätten ausräumen lassen. Jedenfalls steht fest, dass mit Bezug auf die im Zeug- nis aufgeführten psychischen Probleme keinerlei Abklärungen durch Dr. G. vor- genommen worden waren, so dass die Schlussfolgerung des Untersuchungsrich- ters, der unwahre Inhalt des Zeugnisses sei auf zu wenig sorgfältiges Abklären der gesundheitlichen und familiären Umstände zurückzuführen, die Sachlage eindeutig in beschönigender Weise darstellt. Offenkundig falsch ist sodann die Feststellung im Arztzeugnis, wonach sich die ganze Familie XY. in hausärztlicher Behandlung bei Dr. G. befinde, bezeichnete die Strafklägerin doch ganz klar Dr. von E. als ihren Hausarzt. F. und X. hatten sich denn mit ihrem Anliegen auch zuerst an diesen gewandt, allerdings ohne zu ihrem Ziel, ein ihnen gefälliges Zeugnis zu erhalten, gelangt zu sein.

7 3. In der Beschwerde wird festgehalten, das Vergehen des vorsätzlich falschen ärztlichen Zeugnisses gemäss Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei schon dann erfüllt, wenn der Arzt mit der Möglichkeit rechne oder rechnen müsse, dass sein Zeugnis falsch sei. Es wird dann die Ansicht vertreten, es lägen im vorlie- genden Fall aufgrund der aus den Akten ersichtlichen Beweisen sehr wohl An- haltspunkte vor, welche darauf hinwiesen, dass der Arzt in diesem Sinne habe damit rechnen müssen, dass sein Zeugnis nicht den Tatsachen entspreche, und der Untersuchungsrichter habe weitere eine solche Betrachtungsweise stützende Beweise, die sich nach der Aktenlage angeboten hätten, nicht eingeholt. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, steht im vorliegenden Verfahren die Frage im Vordergrund, ob der Untersuchungsrichter hinreichende Gründe für die Annahme hatte, es könne Dr. G. nicht vorgeworfen werden, in (eventual-) vor- sätzlicher Weise ein falsches ärztliches Zeugnis ausgestellt zu haben, hingegen müsse sein Vorgehen allenfalls als fahrlässig im Sinne von Art. 318 Ziff. 2 quali- fiziert werden. Es geht damit im Wesentlichen um die Abgrenzung des Vorsatzes in der Form des Eventualdolus von der (bewussten) Fahrlässigkeit. Die Abgren- zung dieser beiden Schuldformen erweist sich im Einzelfall oft als schwierig. So- wohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung; die beiden Erscheinungsformen stimmen also hinsichtlich der Wissensseite überein. Unterschiede bestehen hingegen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut aus pflichtwid- riger Unvorsichtigkeit darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Er- folg nicht eintreten werde, während der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst nimmt, mit ihm rechnet und sich mit ihm abfindet. Der in dieser Weise vorgehende Täter nimmt den Eintritt des drohenden Erfolgs also in Kauf, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 133 IV 16, 121 IV 249 E. 3a, 96 IV 99 ff.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, All- gemeiner Teil I, 2. Auflage 1996, § 9 N. 99 ff.). Im zuletzt erwähnten Entscheid vom 3. Juli 1970 hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem Tötungs- delikt festgestellt, wenn der Täter gewusst habe, dass er mit seinen Schüssen einer ungeschützten Person tödliche Verletzungen beibringen könnte, so liege darin das Bewusstsein um die Möglichkeit des Erfolgseintritts. Die Tötung sei da- mit nach der Vorstellung des Täters nicht notwendige, sondern bloss mögliche Begleiterscheinung gewesen. Sei sein Wissen aber nicht auf den bestimmten Eintritt der Tötungsfolge gerichtet gewesen, entfalle die Annahme eines direkten Tötungsvorsatzes. Dagegen genüge ein solches Wissen für den Eventualvor-

8 satz; dazu müsse allerdings noch der Wille treten, die Tat zu begehen, denn die Unsicherheit berühre bei dieser Vorsatzform nur das Wissens-, nicht auch das Willenselement. Zur Annahme des Eventualvorsatzes genüge es aber, dass der Täter sich mit dem als möglich vorausgesehenen Erfolg für den Fall seines Ein- tritts abfinde oder ihn in Kauf nehme.

4. a) Bei der Beantwortung der Frage, ob der Täter die Möglichkeit er- kannte, dass sein Verhalten zu einem strafrechtlich relevanten Erfolg führen könnte, hat der Richter – falls der Täter nicht von sich aus die Frage bejaht - auf Grund von äusseren Umständen zu entscheiden, ob sich die Annahme auf- drängt, der Angeschuldigte habe dieses Wissen gehabt. Im zu beurteilenden Fall hat man sich also zu fragen, ob es stichhaltige Anhaltpunkte gibt, welche den Schluss nahe legen, Dr. G. habe die Möglichkeit erkannt, dass das von ihm aus- gestellte Zeugnis falsch sein könnte. Keine Zweifel können darüber bestehen, dass der Angeschuldigte im Zeugnis bewusst insofern eine falsche Angabe machte, als er bestätigte, die Familie XY., deren Mitglieder er eingangs sämtliche aufführte, befinde sich in seiner hausärztlichen Behandlung. Er wusste, dass Y. erst einige Wochen zuvor wegen einer Verspannung der Rückenmuskulatur seine Hilfe in Anspruch genommen hatte. Selbst wenn die Patientin deswegen drei Mal von ihm behandelt worden sein sollte, so berechtigte ihn dies nicht zur Feststellung, er sei deren Hausarzt; um als solcher zu gelten, hätte er über län- gere Zeit intensivere Kontakte zur Frau seines Patienten X. haben müssen. Er machte diesbezüglich also klar eine bewusst falsche Aussage. Diese bezog sich zwar nicht auf den Gesundheitszustand der Strafklägerin, doch ist in diesem Um- stand doch ein Indiz dafür zu sehen, dass der Angeschuldigte bereit war, auch unwahre Angaben zu machen, wenn es darum ging, den Wünschen der Herren FX. entgegenzukommen. Dr. G. gab zu, sein Zeugnis ausgestellt zu haben, ohne die Patientin im Hinblick auf den Inhalt des Zeugnisses untersucht zu haben; er gab seine Beurteilung also allein auf Grund der Schilderungen von F. und X. ab. Er unterliess es insbesondere, sich bei Dr. von E. über den Gesundheitszustand von Y. zu erkundigen. Diese Unterlassung gestand er zu, indem er angab, vor- eilig vorgegangen zu sein, er widerspricht mit dieser Aussage aber seiner Be- hauptung, er habe nicht gewusst, dass dieser Kollege der Hausarzt von Y. gewe- sen sei. Noch bevor er sich mit F. und dessen Sohn am Abend des 21. August 2006 in seiner Praxis traf, sprach Dr. G. am Telefon mit einer Mitarbeiterin des Frauenhauses in Chur. Diese hatte sich in einem Gespräch mit Bezirksarzt Dr. C. dahin geäussert, die Patientin befinde sich seit einer Woche im Frauenhaus und zeige keinerlei Anzeichen von Suizidalität oder Geistesstörung. Es drängt

9 sich die Annahme auf, dass sich diese Betreuerin auch anlässlich des Telefonats mit Dr. G. in diesem Sinne ausgesprochen hatte, was diesen gegenüber den An- gaben von Vater und Sohn FX. skeptisch stimmen musste. Der Angeschuldigte liess sich dann aber offenbar von der Eloquenz und der Jovialität von Prof. F. (dieser bot ihm schon zu Beginn des Gesprächs das Du an!) beeinflussen und übernahm dessen Schilderung, ohne deren Wahrheitsgehalt zu hinterfragen. Da- bei hatte er nicht nur aufgrund des Telefongesprächs mit der Mitarbeiterin des Frauenhauses Grund, an den Angaben der Herren FX. zu zweifeln, vielmehr hatte er Y. einige Wochen zuvor selbst gesehen, und es hätte ihm sicher auffallen müssen, wenn sich diese in einem so schlimmen Zustand befunden hätte, wie ihm dies deren Ehemann und Schwiegervater schilderten. Wenn er ohne eigene Untersuchung, die in zu diesem Zeitpunkt ja auch nicht mehr möglich war, allein aufgrund von Angaben zweier medizinischer Laien ein ärztliches Zeugnis ausstellte, das in absoluter Form einen sehr gravierenden psychischen Gesund- heitszustand attestierte, so ist es schwer vorstellbar, dass Dr. G. eine solche Äus- serung abgeben konnte, ohne die Möglichkeit erkannt zu haben, dass sein Zeug- nis nicht der Wahrheit entsprechen könnte. Jedenfalls liegt nach der Überzeu- gung der Beschwerdekammer die Annahme, dass er dieses Wissen hatte und folglich damit rechnete, dass seine Diagnose unzutreffend sein könnte, wesent- lich näher als die Wahrscheinlichkeit, dass er dies nicht erkannt haben könnte. Ist es mit Bezug auf die Wissensseite also zumindest in hohem Masse zweifel- haft, ob dem Angeschuldigten die Möglichkeit des verpönten Erfolgseintritts nicht bewusst war, so bestehen hinsichtlich des Willensmoments überhaupt keine Zweifel, stellte er doch mit dem Willen, FX. zu helfen, das Zeugnis selbst unter Inkaufnahme der Möglichkeit aus, dass dieses den wirklichen Gesundheitszu- stand der Patientin nicht richtig wiedergeben könnte. Ob er dabei unter massivem Druck und in durchaus gut gemeinter Absicht handelte, kann ihm – sollte es zu einem Schuldspruch kommen – verschuldensmässig allenfalls zugute gehalten werden, in der derzeitigen Phase des Verfahrens sind diese Gesichtspunkte je- doch unbeachtlich. Angesichts der vorliegenden Beweislage war es offensichtlich nicht angebracht, das Verfahren gegen Dr. G. wegen (eventual-) vorsätzlichen Ausstellens eines falschen Zeugnisses gemäss Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ein- zustellen; es liegt vielmehr eine Situation vor, welche der richterlichen Beurtei- lung nicht vorenthalten werden darf. Die Sache ist daher zur Weiterbehandlung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. b) Ist die Einstellungs- und Abtretungsverfügung gegenüber Dr. G. aus den dargelegten Gründen nicht haltbar, lässt sich auch die Einstellung und Ab-

10 tretung der gegen F. und X. geführten Strafuntersuchung betreffend eine allfällige Teilnahmehandlung nicht aufrechterhalten. Die Sache ist somit auch diesbezüg- lich an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. c) Zum dargelegten Ergebnis muss man nach Auffassung der Be- schwerdekammer bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel gelangen. Im Rahmen der Neubeurteilung wird der Untersuchungsrichter zu prüfen haben, in- wieweit er die Erhebung weiterer Beweise für erforderlich und nützlich erachtet. Es ist durchaus denkbar, dass etwa die Befragung der Mitarbeiterin des Frauen- hauses das oben angenommene Beweisergebnis zusätzlich zu stützen ver- möchte. Kontrovers sind die Darstellungen zwischen Dr. G. auf der einen sowie FX. auf der anderen Seite mit Bezug auf die Frage, von wem die Initiative zur Ausstellung eines Arztzeugnisses ausgegangen ist. Diesbezüglich steht beim ge- genwärtigen Stand der Untersuchung Aussage gegen Aussage. In diesem Punkt könnte die Befragung von Dr. von E. weiterhelfen. Sollte sich herausstellen, dass dieser Arzt von den Herren FX. zuerst um Ausstellung eines Zeugnisses ange- gangen worden ist, vermöchte dies die Version von Dr. G. zu stützen. Die Glaub- würdigkeit der Sachdarstellung dieses Arztes hinsichtlich der Intensität der Inter- ventionen von F. und X. liesse sich sodann allenfalls durch die Befragung der Praxisgehilfinnen und der Ehefrau von Dr. G. überprüfen. Es wird Sache des Un- tersuchungsrichters sein zu befinden, inwieweit er solche oder allenfalls auch an- dere zusätzliche Beweiserhebungen für notwendig erachtet, um erneut entschei- den zu können. II. Angesichts dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens werden die Kosten der Beschwerdekammer zur Hälfte dem Kanton Graubünden und zu je einem Sechstel unter solidarischer Haftung den Beschwerdegegnern auferlegt. Im gleichen Verhältnis haben der Kanton Graubünden und die Beschwerdegeg- ner, die letzteren unter solidarischer Haftung, Y. für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich angemessen zu entschädigen.

11 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungs- und Abtretungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägun- gen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 1'200 Franken gehen zur Hälfte, das heisst 600 Franken, zu Lasten des Kantons Graubünden, und zu je einem Sechstel, das heisst je 200 Franken, unter solidarischer Haf- tung zu Lasten der Beschwerdegegner. 3. Der Kanton Graubünden und die Beschwerdegegner haben die Beschwer- deführerin - die drei letzteren unter solidarischer Haftung - wie folgt zu ent- schädigen:

a) Kanton Graubünden Fr. 900.—

b) Dr. med. G. Fr. 300.—

c) Prof. Dr. F. Fr. 300.—

d) X. Fr. 300.— 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: